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   LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2014 - L 29 AS 1052/14 NZB   

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https://dejure.org/2014,22699
LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2014 - L 29 AS 1052/14 NZB (https://dejure.org/2014,22699)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.07.2014 - L 29 AS 1052/14 NZB (https://dejure.org/2014,22699)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. Juli 2014 - L 29 AS 1052/14 NZB (https://dejure.org/2014,22699)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.01.2010 - VII ZB 112/08

    Form vorbereitender Schriftsätze: Erfordernis einer qualifizierten elektronischen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2014 - L 29 AS 1052/14
    Auch wenn danach die Nutzung insbesondere eines so genannten Computerfaxes wohl grundsätzlich zulässig sein dürfte (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 151 Rn. 3e, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, s.a. Bundessozialgericht; Urteil vom 21. Juni 2001, B 13 RJ 5/01 R; wohl differenzierend BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010, VII ZB 112/08, beide mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris), so ist von einer wirksamen Rechtsmittelschrift nur auszugehen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigten übermittelt wurde und der Berechtigte damit die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat.

    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das elektronische Einscannen/Einfügen der als Datei hinterlegten "Unterschrift" in einen Schriftsatz und die Übermittlung per Computerfax technisch grundsätzlich für jeden möglich ist, der Zugriff auf die elektronischen Dateien des Prozessbevollmächtigten hat (vergleiche zur Anwendungssicherheit BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010, VII ZB 112/08,a.a.O.).

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2014 - L 29 AS 1052/14
    Zwar sieht das Gesetz (vergleiche u.a. § 126a BGB - elektronische Form- und § 65a SGG - elektronische Dokumente) das Schriftformerfordernis beispielsweise bei Verwendung einer elektronischen Signatur als ausreichend an und auch die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit die Verwendung bestimmter Übermittlungsarten als ausreichend angesehen (beispielsweise Telegramm und Telefax - vergleiche hierzu Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000, GmS - OGB 1/98, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 25.11.1970 - IV C 119.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2014 - L 29 AS 1052/14
    Zudem genügt eine vervielfältigte Unterschrift nur solange der Schriftform, wie an ihrer Verlässlichkeit keine Zweifel bestehen (vgl. bereits Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 25. November 1970, IV C 119.68; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000, GmS-063 1/98, beide zitiert nach juris).
  • BGH, 26.10.2011 - IV ZB 9/11

    Berufungsbegründungsschrift: Erforderlichkeit der eigenhändigen Unterschrift des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2014 - L 29 AS 1052/14
    Zu berücksichtigen seien hierbei nur dem Berufungsgericht spätestens bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bekannt gewordene Umstände (Beschluss vom 26. Oktober 2011, IV ZB 9/11, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris).
  • BGH, 24.07.2001 - VIII ZR 58/01

    Nachweis der Echtheit der Unterschrift eines Rechtsanwalts

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2014 - L 29 AS 1052/14
    Etwaige Zweifel an der Echtheit oder Vollständigkeit der Unterschrift sind gegebenenfalls im Wege des Freibeweises zu klären, wobei in die Prüfung alle bedeutsamen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind (BGH, Urteil vom 24. Juli 2001, VIII ZR 58/01, zitiert nach juris).
  • BSG, 21.06.2001 - B 13 RJ 5/01 R

    Schriftlichkeit der Berufung - Unterschrift - fehlende Vollmacht - nachträgliche

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2014 - L 29 AS 1052/14
    Auch wenn danach die Nutzung insbesondere eines so genannten Computerfaxes wohl grundsätzlich zulässig sein dürfte (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 151 Rn. 3e, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, s.a. Bundessozialgericht; Urteil vom 21. Juni 2001, B 13 RJ 5/01 R; wohl differenzierend BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010, VII ZB 112/08, beide mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris), so ist von einer wirksamen Rechtsmittelschrift nur auszugehen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigten übermittelt wurde und der Berechtigte damit die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat.
  • BGH, 29.10.1986 - IVa ZB 13/86

    Anforderungen an eine gültige Unterschrift - Anforderungen an die Unterschrift

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2014 - L 29 AS 1052/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) und auch anderer oberster Bundesgerichte ist eine Unterschrift ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug mit entsprechenden charakteristischen Merkmalen, der sich als Unterschrift des vollen Namens und nicht nur als Abzeichnung mit einer Abkürzung des Namens darstellt (unter anderem BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1986, IVa ZB 13/86, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.11.2015 - L 29 AL 68/13

    Berufung ohne Unterschrift - Schriftform - Computerfax

    Hierzu verweist der Senat auf seine Ausführungen in einem früheren Verfahren des Prozessbevollmächtigten (Beschluss vom 31. Juli 2014, L 29 AS 1052/14 NZB, m.w.N., zitiert nach juris) und sieht insofern von einer erneuten Darstellung ab.

    Nach den eigenen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten, den Erfahrungen des Gerichts und auch angesichts der rechnerisch ermittelten Zahlen (siehe Beschluss oben L 29 AS 1052/14 NZB) kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Schriftsätze mit eingescannter Unterschrift mit Wissen und Willen des Prozessbevollmächtigten seine Kanzlei verlassen haben.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2015 - L 25 AS 1511/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungseinlegung in elektronischer Form -

    Die zivilgerichtliche Rechtsprechung zum so genannten Computerfax sei insoweit nicht übertragbar (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. Februar 2012 - L 8 SO 9/12 B ER -, juris Rn. 15; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. August 2012 - L 3 R 801/11 -, juris Rn. 37; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2014 - L 29 AS 1052/14 NZB; Hessisches LSG, Beschluss vom 9. Januar 2015 - L 6 AS 639/14 B ER -, juris Rn. 4).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.01.2015 - L 29 AS 2220/14

    Schriftformerfordernis für Berufungseinlegung - Gewähr der Urheberschaft -

    Der Senat hat mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 31. Juli 2014, L 29 AS 1052/14 NZB, an der der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beteiligt war, auf die wohl innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist nicht gewahrte Schriftform hingewiesen.

    Darüber hinaus ist der eingescannte Namenszug in der Beschwerdeschrift vom 14. November 2014 auch nicht zur Identifizierung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin geeignet (zum Ganzen in einem gleichgelagerten Fall: Senatsbeschluss vom 31. Juli 2014, L 29 AS 1052/14 NZB, zitiert nach juris).

  • LSG Hessen, 31.03.2016 - L 6 AS 247/15

    Sozialgerichtliches Verfahren

    Es ist bereits zweifelhaft, ob bei einem über das EGVP eingegangenen elektronischen Dokument überhaupt auf die allgemeinen Schriftformvoraussetzungen zurückgegriffen werden kann, wenn die Form des § 65a SGG nicht gewahrt wird (dagegen i. Erg. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2014 - L 29 AS 1052/14 NZB - juris Rn. 34).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 - L 31 AS 3418/13

    KdU - Tilgungsraten - Eigenheim

    Angesichts der gerichtsbekannten Überforderung der nach der Anzahl der von ihr geführten Verfahren außerordentlich aktiven Kanzlei des Bevollmächtigen, die beispielsweise in dem vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg geführten Verfahren L 29 AS 1052/14 NZB (Beschluss vom 31. Juli 2014, veröffentlicht in Juris) von ihm selbst eingeräumt wurde, und die sich etwa auch in einer standeswidrigen Verletzung grundlegender anwaltlicher Sorgfaltspflichten wie dem Nicht-Zurücksenden von Empfangsbekenntnissen in zahlreichen Verfahren - auch des hier zur Entscheidung berufenen Senats - zeigt, erscheint eine ordnungsgemäße Verwaltung der Posteingänge in der Kanzlei des Bevollmächtigten nicht immer gesichert.
  • LSG Hessen, 20.05.2016 - L 6 AS 256/15

    Berufungsverfahren

    Es ist bereits zweifelhaft, ob bei einem über das EGVP eingegangenen elektronischen Dokument überhaupt auf die allgemeinen Schriftformvoraussetzungen zurückgegriffen werden kann, wenn die Form des § 65a SGG nicht gewahrt wird (dagegen i. Erg. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2014 - L 29 AS 1052/14 NZB - juris Rn. 34).
  • LSG Hessen, 20.05.2016 - L 6 AS 258/15
    Es ist bereits zweifelhaft, ob bei einem über das EGVP eingegangenen elektronischen Dokument überhaupt auf die allgemeinen Schriftformvoraussetzungen zurückgegriffen werden kann, wenn die Form des § 65a SGG nicht gewahrt wird (dagegen i. Erg. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2014 - L 29 AS 1052/14 NZB - juris Rn. 34).
  • LSG Hessen, 09.01.2015 - L 6 AS 639/14

    1. Ist nach § 65a Abs. 1 Satz 1 SGG die Möglichkeit durch Rechtsverordnung der

    Es ist bereits zweifelhaft, ob bei einem über das EGVP eingegangenen elektronischen Dokument überhaupt auf die allgemeinen Schriftformvoraussetzungen zurückgegriffen werden kann, wenn die Form des § 65a SGG nicht gewahrt wird (dagegen i. Erg. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2014 - L 29 AS 1052/14 NZB - juris Rn. 34).
  • LSG Hessen, 20.05.2016 - L 6 AS 257/15
    Es ist bereits zweifelhaft, ob bei einem über das EGVP eingegangenen elektronischen Dokument überhaupt auf die allgemeinen Schriftformvoraussetzungen zurückgegriffen werden kann, wenn die Form des § 65a SGG nicht gewahrt wird (dagegen i. Erg. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2014 - L 29 AS 1052/14 NZB - juris Rn. 34).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.08.2015 - L 4 R 2960/15
    a) aa) Das Schriftformerfordernis verlangt auch im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift (Beschluss des Senats vom 25. September 2013 - L 4 KR 3825/12 - nicht veröffentlicht; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 151 Rn. 3a; eingehend etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2014 - L 29 AS 1052/14 NZB - in juris, Rn. 9 ff.; ferner Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes [GmS-OGB], Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - in juris, Rn. 16); dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde nach § 173 SGG (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - L 5 AS 118/09 B ER - in juris, Rn. 17; LSG Bayern, Beschluss vom 24. Februar 2012 - L 8 SO 9/12 B ER -in juris, Rn. 6; Bittner, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 173 Rn. 16; Leitherer, a.a.O., § 173 Rn. 3).
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